Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2022

§1 Geltungsbereich

Dreimaleins Marketing GmbH, Rheinstraße 111, 76532 Baden-Baden (im Folgenden nur noch genannt: DREIMALEINS) erbringt ihre Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber ihren gewerblichen Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die DREIMALEINS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§2 Zustandekommen des Vertrages

Ein Angebot der DREIMALEINS gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, erst das Angebot für den Vertragsschluss. Der Auftraggeber ist an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die DREIMALEINS dieses Angebot annimmt.

§3 Kosten für Angebotserstellung

Fordert ein (potentieller) Auftraggeber DREIMALEINS zur Erstellung eines Angebots (in Form einer Präsentation, einer Analyse mit Handlungsempfehlungen oder ähnlicher aufwendiger Darstellungen) auf und erfolgt die Auftragserteilung dann nicht an DREIMALEINS, so ist DREIMALEINS berechtigt, für die Angebotserstellung bzw. die Entwicklung einer Konzeption ein angemessenes Honorar zu berechnen, für das DREIMALEINS ihre üblichen Stunden- oder Tagessätze berechnen kann, soweit nichts Abweichendes vereinbart oder niedrigere oder höhere Tagessätze Teil des Angebotes sind.

§4 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen 

  1. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in Euro.
  2. Sämtliche in einem von DREIMALEINS erstellten Budgetplan aufgeführten Kosten sind Schätzwerte und beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung je aktuellen Planungsstand. Notwendige und nicht von DREIMALEINS zu vertretende Änderungen bleiben vorbehalten. Alle angebotenen Leistungen werden insoweit unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch DREIMALEINS erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird DREIMALEINS dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 neu anbieten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die angebotenen Kosten voraussichtlich wesentlich (mehr als 25%), wird DREIMALEINS dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind in Pauschalen nicht enthalten und werden gesondert berechnet je nach angefallenem Aufwand: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Kosten für Telekommunikation, Kosten für Verwertungsgesellschaften, landesspezifische Abgaben und Steuern, landesspezifische Abgaben und Steuern, Kosten der Reiserücktrittsversicherung und sonstige Versicherungen.
  4. Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots der DREIMALEINS sind und/oder für die DREIMALEINS bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren Nachträglichkeit von der DREIMALEINS nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung, bei zusätzlichen Fremdleistungen werden im Zweifel 15 % Handling-Fee der jeweiligen Fremdkosten berechnet. In jedem Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
  5. Sollten Leistungen Dritter (z.b. die Produktion von Drucksachen oder Werbemitteln) nicht der gewünschten Qualität entsprechen, ist hierfür nicht DREIMALEINS zur Verantwortung zu ziehen, sofern nachgewiesen kann, dass der Fehler nicht auf die Leistungen von DREIMALEINS rückzuvollziehen ist.
  6. Etwaige Reklamationen werden stets im Sinne des Auftraggebers mit dem größtmöglichen Ergebnis abgewickelt. Der Aufwand für diese Abwicklung seitens DREIMALEINS wird vom Aufraggeber zusätzlich vergütet. Hierbei ist vom Auftraggeber abzuwägen, ob der entstandene Schaden im Verhältnis zum Aufwand steht.
  7. Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung der DREIMALEINS bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass die DREIMALEINS zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an die DREIMALEINS oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet der Auftraggeber verspätet, haftet er allein für alle daraus resultierenden Schäden. Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese der DREIMALEINS nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt insoweit vorbehalten.
  8. DREIMALEINS ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
  9. Allgemein gilt eine Fälligkeit von 8 Tagen nach Rechnungstellung, soweit nicht eine Fälligkeit konkret vereinbart oder bestimmt ist.
  10. Anfallende Bankgebühren, Spesen und sonstige Kosten für Zahlungen aus dem Ausland und Scheckgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  11. Soweit zwischen Auftraggeber und einem Dritten ein Stornorecht vereinbart ist, entfällt im Falle einer Stornierung nicht die Vergütung und Kostenerstattungsansprüche von DREIMALEINS, soweit nicht die Stornierung auf einem Verschulden von DREIMALEINS beruht.
  12. Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung fällig, wenn über der Gesamtpreis über 2.500 € liegt. Auch weitere Teilzahlungen sind bei längeren Projektverläufen üblich, soweit die Verzögerung nicht auf einem Verschulden von DREIMALEINS beruht.
  13. Bei Leistungen rund um Online-Marketing (u.a. Werbung bei Google oder Social Media) gilt im Allgemeinen die Vorkasse. Rechnungstellung ist somit zu Beginn eines Monats oder Ende des Vormonats. Sollte diese bis zum 10. eines Monats nicht beglichen sein, werden die Leistungen nicht mehr erbracht und die Werbemaßnahmen vorerst eingestellt, bis die Rechnung beglichen ist. Zur Vereinfachung dieses Prozesses bietet DREIMALEINS das SEPA Lastschriftverfahren an.

§5 Auftragsgegenstand

  1. Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus DREIMALEINS individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung der DREIMALEINS.
  2. Die auf den Webseiten der DREIMALEINS, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Angebotsannahme der DREIMALEINS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Dem Auftragsgegenstand liegt der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung von Angebot und Kalkulation zugrunde.
  4. Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit durch die DREIMALEINS erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird die DREIMALEINS dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

§6 Pflichten für den Auftraggeber / Vorgaben durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber hat der DREIMALEINS alle Informationen rechtzeitig zu erteilen, die für die Planung und Durchführung des Projekts wesentlich sind. Entsprechende Anfragen der DREIMALEINS sind unverzüglich zu beantworten.
  2. Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt der Auftraggeber eine Kontaktperson, die für alle Anfragen der DREIMALEINS zuständig und entscheidungsbefugt ist; dies gilt umgekehrt für die DREIMALEINS ebenso.
  3. Soweit der Auftraggeber eine Location, eine Destination, Inhalte, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist die DREIMALEINS nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. DREIMALEINS nicht aufdrängt und andererseits der Auftraggeber entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
  4. Soweit die DREIMALEINS durch eine Pflichtverletzung oder ein Verhalten/Unterlassen des Auftraggebers von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die DREIMALEINS von der Inanspruchnahme frei.

§7 Besondere Regelungen bei Miete/Leihe

  1. Soweit der Auftraggeber mit DREIMALEINS ein mietvertragliches oder leihvertragliches Schuldverhältnis eingegangen ist oder eingeht, gelten diesbezüglich vorrangig folgende Regelungen:
  2. An den Auftraggeber überlassene Pflanzen, Dekostoffe, Dekorationsgegenstände, Mobiliar, Plakat- und Flyerständer sowie die betriebseigene Fotobox und andere Gegenstände sind im Zweifel vermietet, und nicht verkauft oder geschenkt, soweit die Überlassung nicht ausdrücklich als Kauf o.Ä. bezeichnet ist.
  3. Die vermieteten oder verliehenen oder sonst überlassenen Gegenstände dürfen vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Auftraggeber garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände. Dies gilt nicht, soweit DREIMALEINS die an den Auftraggeber überlassene Sache selbst nutzt.
  4. Der Auftraggeber haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen. Dies gilt nicht, soweit DREIMALEINS auftragsgemäß die Sache selbst nutzt.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. Dies gilt nicht, soweit die Bewachung ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages an DREIMALEINS ist.
  6. Die Gegenstände werden dem Auftraggeber in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Auftraggeber ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden. Dies gilt nicht, soweit DREIMALEINS auftragsgemäß die Sache selbst nutzt.
  7. Etwaige Genehmigungen (z.B. Sondernutzungsrecht, GEMA etc.) sind vom Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen, sofern DREIMALEINS dazu nicht ausdrücklich beauftragt ist. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

§8 Besondere Regelungen bei Miete zu Gefahrübergang und Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Bestellte Waren, Schriftstücke und dergleichen werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Auftraggeber angegebene Adresse, ansonsten an die zuletzt bekannte Anschrift, Mailadresse oder Faxadresse zugestellt bzw. geliefert.
  2. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Auftraggeber zu tragen.
  3. Lieferverzögerungen hat DREIMALEINS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie durch folgende Ursachen veranlasst sind: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für DREIMALEINS unvorhersehbare, unvermeidbare und durch DREIMALEINS nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder DREIMALEINS bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind, des Weiteren nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen DREIMALEINS, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist DREIMALEINS dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist DREIMALEINS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sowie ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei gesetzlichen Vertretern von DREIMALEINS, ihren Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
  4. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Auftraggeber vorgenommen, so sind diese von DREIMALEINS zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann DREIMALEINS jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
  5. DREIMALEINS behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn DREIMALEINS das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. DREIMALEINS hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein Vertrag zur Erfüllung der von DREIMALEINS gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen abgeschlossen wurde. Macht DREIMALEINS von dem bezeichneten Selbstbelieferungsvorbehalt Gebrauch, wird sie unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand informieren und den Preis erstatten. Der Auftraggeber kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Auftraggeber gutgeschrieben oder mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird; soweit fällige Forderungen von DREIMALEINS offen sind, kann DREIMALEINS diese mit dem Erstattungsbetrag verrechnen.

§9 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte

  1. Von der DREIMALEINS erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
  2. Für alle von der DREIMALEINS erstellten Konzepte, Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Außerdem gelten diese Unterlagen als Vorlage im Sinne der § 18 UWG.
  3. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende Nutzungen (u.a. zur Verfügung Stellung „offener“ Daten) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch die DREIMALEINS unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht. DREIMALEINS hat ein Recht auf Auskunft über die Nutzung und etwaige weitere Nutzungen.
  4. Die DREIMALEINS sorgt im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz von Bildern/Fotos). Soweit der Auftraggeber fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist er selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
  5. Wiederholte Nutzungen durch den Auftraggeber ohne ebenso wiederholten Auftrag an die DREIMALEINS lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
  6. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Auftraggeber und der DREIMALEINS kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle Leistungen der DREIMALEINS, insbesondere jedwedes Nutzungsrecht allein bei der DREIMALEINS.
  7. Die DREIMALEINS ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen auf die DREIMALEINS hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers offenkundig entgegenstehen.
  8. Die DREIMALEINS ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die von der DREIMALEINS für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.
  9. Die DREIMALEINS ist berechtigt, auf einer Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.
  10. Soweit DREIMALEINS Lichtbildwerke (Fotos) über Agenturen / Bildlieferanten / Urheber für den Auftraggeber beschafft, gilt folgendes: Fremde Fotos dürfen nur für den Zweck verwendet werden, die der Beschaffung der Fotos zugrunde liegt. Im Zweifel ist der Vertragszweck zwischen DREIMALEINS und dem Auftraggeber maßgeblich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen der/des jeweiligen Agentur / Bildlieferanten / Urheber zu beachten.
  11. Der Auftraggeber stellt DREIMALEINS und ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von jeglicher Inanspruchnahme durch Urheber, Rechteinhaber oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Bildnutzung frei, soweit die Inanspruchnahme durch eine über die Lizenzbedingungen hinausgehende rechtswidrige Nutzung der Fotos durch den Leistungsempfänger erfolgt, die DREIMALEINS aber ihrerseits die von der Inanspruchnahme betroffenen Fotos ordnungsgemäß für den Leistungsempfänger lizenziert hat und die Inanspruchnahme also darauf beruht, dass der Leistungsempfänger ohne Zutun von DREIMALEINS die Fotos mehr nutzt als durch die Lizenz gedeckt wäre.
  12. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist DREIMALEINS nicht verpflichtet, für die jeweiligen Kunden, die ggf. Wettbewerber sind, jeweils unterschiedliche bzw. exklusive Fotos zu suchen bzw. zu lizenzieren.
  13. Soweit der Auftraggeber Inhalte, wie bspw. Lichtbildwerke (Fotos) o.ä. DREIMALEINS zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber vorab in eigener Verantwortung zu prüfen, dass er alle für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte bei Urheber, Rechteinhaber bzw. abgebildeten Personen eingeholt hat. Sollte DREIMALEINS für solche Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber DREIMALEINS auf erstes Anfordern vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.

§10 Datenschutz

  1. Soweit für die Vertragserfüllung notwendig, wird/kann DREIMALEINS Daten der Teilnehmer bzw. Daten des Auftraggebers (z.B. Adressen von Kunden) an Dritte/Vertragspartner übermitteln. Dies gilt insbesondere bei Mailings. Der Auftraggeber ist für die Information im Sinne der Art. 13/14 DSGVO an die Teilnehmer/Kunden verantwortlich.
  2. Ist für die Weitergabe eine Einwilligung der Teilnehmer (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO) notwendig, wird der Auftraggeber diese Einwilligung beschaffen. Soweit für die Weitergabe ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO) von DREIMALEINS besteht, wird der Auftraggeber DREIMALS bei der zu treffenden Abwägung unterstützen.
  3. Der Auftraggeber wird die Teilnehmer über die Datenverarbeitung informieren, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist oder DREIMALEINS alleiniger Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist. Der Auftraggeber wird DREIMALEINS in diesen beiden Fällen aber bei der Information der Teilnehmer unterstützen.
  4. Der Auftraggeber und DREIMALEINS verpflichten sich, etwa datenschutzrechtlich notwendige Verträge auch nach Abschluss eines Auftrages bzw. Einzelauftrages zu schließen (z.B. Vertrag über gemeinsame Verantwortlichkeiten gemäß Art. 26 DSGVO, Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO). Im Zweifel orientieren sich diese Verträge an der hier im Vertrag bzw. Einzelvertrag vereinbarten Verteilung der Verantwortung.

§11 Haftung 

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der DREIMALEINS auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der DREIMALEINS.
  2. Die DREIMALEINS haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die DREIMALEINS haftet für Fehler von Personal nicht, wenn dieses Personal den Weisungen des Auftraggebers oder Dritter unterliegt, soweit die DREIMALEINS jedenfalls das Personal ausreichend ausgewählt hat und die Auswahl ausdrücklich Gegenstand des Auftrages war, oder wenn es sich um Personal des Auftraggebers handelt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der DREIMALEINS oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

§12 Kündigung und Stornierung

  1. Die DREIMALEINS kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn fällige Zahlungen nicht geleistet werden, sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren.
  2. In den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts oder des gesetzlichen Kündigungsrechts gelten mit Blick auf die Kosten und Vergütung der DREIMALEINS die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall sind der DREIMALEINS aber zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Fremdkosten zu erstatten, soweit die Leistungen für die DREIMALEINS nicht zumutbar anderweitig nutzbar sind, ebenso sind in jedem Fall die bis dahin erbrachten Agentur-Leistungen entsprechend anteilig zu vergüten, soweit Rücktritt oder Kündigung nicht durch die DREIMALEINS zu vertreten sind.
  3. Soweit der Auftraggeber ohne ein Verschulden von DREIMALEINS den Vertrag aufheben möchte, so ist dies mit Rücksprache mit der DREIMALEINS grundsätzlich möglich; die DREIMALEINS darf die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In jedem Fall der freiwilligen Aufhebung kann die DREIMALEINS wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung und bereits entstandene Kosten mit einer Pauschale abrechnen, es sei denn, es ist einzelvertraglich etwas anders vereinbart. Im Falle einer Pauschale bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass der DREIMALEINS kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostentragungen ist der Auftraggeber zur Übernahme aller Kosten verpflichtet, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen, welche aufgrund des Abschlusses des Vertrages und/oder auf Veranlassung des Auftraggebers von dem Auftragnehmer gegenüber Dritten eingegangen wurden und von der der Auftragnehmer redlicherweise ausgehen durfte, dass die Kosten bzw. Veranlassung zur Vertragsdurchführung geboten sind.

§13 Schlussbestimmungen 

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die DREIMALEINS ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen gegen die DREIMALEINS aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Gerichtsstand ist Baden-Baden.